24 Stunden Notruf 0151 - 73 06 35 98

Infos für Angehörige von Inhaftierten

Infos für Angehörige von Inhaftierten

Ihre Strafverteidigung mit Tipps für Angehörige von Inhaftierten. In München und bundesweit.

Nicht nur für den Haftgefangenen stellt die Phase der Inhaftierung eine große Belastung dar – auch für seine Angehörigen ist dies eine schwierige und höchst belastende Zeit. Deshalb haben wir eine Auswahl an nützlichen Informationen für Sie als Angehörige zusammengestellt.

Kann ich meinen Angehörigen oder Freund in der Haftanstalt besuchen?

Grundsätzlich hat jeder Inhaftierte das Recht Besuch zu empfangen. Für diesen Besuch müssen Sie jedoch zuvor bei der Staatsanwaltschaft unter Nennung des entsprechenden Aktenzeichens und Ihrer Personalien einen sog. Sprechschein beantragen. Wir kümmern uns im Falle einer Mandatierung gerne für Sie um die Erteilung Ihres Sprechscheins. Nach Erhalt des Sprechscheins ist es zusätzlich erforderlich, den Besuch in der JVA vorher telefonisch zu vereinbaren. Wie viele Personen den Inhaftierten hierbei geleichzeitig besuchen dürfen ist von JVA zu JVA unterschiedlich geregelt. In München dürfen Gefangene aktuell max. drei Besucher empfangen. Der Besuch wird dabei optisch überwacht und unter Umständen mitgehört. Sollten Sie das Gespräch daher nicht in deutscher Sprache führen, muss dies vorher angegeben und ein Dolmetscher bei dem Besuch hinzugezogen werden, der Ihre Unterhaltung in die deutsche Sprache übersetzt. Für den Fall, dass Sie den Inhaftierten häufiger besuchen wollen, empfiehlt es sich zudem einen Dauersprechschein zu beantragen. Gerne übernehmen wir auch dies für Sie.

Darf ich dem Inhaftierten in der JVA Geld oder Sachen übergeben?

Die Übergabe von Gegenständen und Geld ist nicht gestattet. Sie haben aber die Möglichkeit, an dem im Besuchsbereich aufgestellten Automaten Süßigkeiten zu erwerben und diese dann an Ihren Angehörigen aushändigen zu lassen. Der Inhaftierte darf zudem kein Bargeld besitzen. Er verfügt jedoch grundsätzlich über ein Konto, ein sog. Hauskonto, auf welches die Angehörigen Geld einzahlen können. Hiervon kann sich der Inhaftierte in der JVA einen Fernseher leisten oder er kann in dem Supermarkt der JVA einkaufen. Die entsprechende Kontoverbindung finden Sie auf der jeweiligen Website der JVA. Bei einer Überweisung ist genau darauf zu achten, dass Sie Folgendes angeben: Eigengeld für: Name/Vorname des Inhaftierten, Geburtsdatum, JVA.

Kann ich mit dem Inhaftierten telefonieren?

Lediglich in ganz speziellen Ausnahmefällen kann ein Telefonat gestattet werden. Grundsätzlich ist dies jedoch nicht erlaubt.

Kann ich mit dem Inhaftierten in Briefkontakt stehen?

Der Inhaftierte kann seinerseits unbegrenzt Briefe versenden und empfangen. Jedoch wird der Briefwechsel überwacht. Dies bedeutet, dass der zuständige Richter oder Staatsanwalt sowohl Ihre Briefe, als auch die Ihres Angehörigen liest, bevor er sie freigibt. Deshalb sollten Sie es unbedingt vermeiden, sich mit dem Inhaftierten über die vorgeworfene Straftat auszutauschen.

Bei weiteren Fragen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.