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Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht

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Ihre Strafverteidigung im Jugendstrafrecht. In München und bundesweit.

Werden Sie oder einer Ihrer Angehörigen einer Straftat – abzuurteilen nach dem Jugendstrafrecht – beschuldigt, dann nehmen Sie umgehend Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne und leiten unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen ein, um eine erfolgsversprechende Verteidigung im Jugendstrafverfahren zu erzielen.

Dabei weisen wir Sie bereits vorab darauf hin, dass das Jugendstrafrecht sich in ganz wesentlichen Punkten von dem sog. Erwachsenenstrafrecht unterscheidet. Das Jugendgerichtsgesetz enthält sowohl eigene Verfahrensvorschriften als auch eigene Sanktionsregeln, die eine andere Zielrichtung, orientiert am Erziehungsgedanken, aufweisen. Vor dem Hintergrund, dass das Jugendstrafrecht zahlreiche Sondervorschriften enthält, ist es daher wichtig, sich von einem speziell in dieser Thematik betrauten Rechtsanwalt beraten und vor Gericht vertreten zu lassen.

Das Jugendstrafrecht findet Anwendung auf Jugendliche ab dem 14. bis hin zum 18. Lebensjahr. Beschuldigte unter 14 Jahren sind hingegen nicht strafmündig. Als Heranwachsende werden Beschuldigte zwischen dem 18. Jahren bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bezeichnet. Heranwachsende sind – wie Erwachsene – grundsätzlich schuldfähig nach dem allgemeinen Strafrecht. Ihnen drohen daher bei weitem höhere Strafen, als im Bereich des Jugendstrafrechts. Bei Ihnen kann lediglich unter bestimmten Voraussetzungen, d.h. wenn es sich um eine jugendtypische Tat handelt oder eine sog. Reifeverzögerung vorliegt, weiterhin das mildere Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Wir achten daher in jedem Einzelfall speziell darauf, dass die Besonderheiten oder Entwicklungsschwierigkeiten des betroffenen Jugendlichen im Jugendstrafverfahren adäquat herausgearbeitet und entsprechend vor Gericht berücksichtigt werden. Besonders im Strafverfahren gegen Jugendliche ist es daher wichtig, über einen guten Zugang zur Jugendkultur sowie über ein ausgeprägtes Einfühlungsvermögen zu verfügen. Argumentativ versuchen wir gezielt auf die Anordnung einer weniger einschneidenden Sanktion im Gespräch mit den Jugendgerichten, der Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe hinzuwirken. So konnte in der Vergangenheit bereits mehrfach die Einstellung des Strafverfahrens erreicht werden.

Im Rahmen eines ersten Beratungstermins werden wir für Sie vorab bereits die relevanten Vorwürfe grob bewerten und den allgemeinen Ablauf des Verfahrens mit Ihnen besprechen. Auf viele der dringlichsten Fragen kann zu Ihrer Beruhigung bereits zu diesem frühen Zeitpunkt eingegangen werden.

Wenden Sie sich daher vertrauensvoll an uns – insbesondere auch als Eltern von betroffenen Jugendlichen und Heranwachsenden. Es geht um die persönliche und berufliche Zukunft Ihrer Kinder.